Das BMF konkretisiert nun in seinem Schreiben vom 01.10.2021 die Abgrenzungskriterien, wann es sich um eine steuerbefreite Versicherung handelt und wann nicht (z.B. bei veranlassten Lagerungen oder Vor- und Nachlagerungen eines Transportes). Ein wesentliches Kriterium sind insgesamt maximal 60 Tage Lagerung während der Dauer der Versicherung. Das heißt, Ihre Ware ist bis zu einer Lagerdauer von 60 Tagen von der Versicherungssteuer befreit. Lager Ihre Ware länger als 60 Tage, unterliegt der darüber hinausgehende Zeitraum der Steuerpflicht.
Weiter weist das BMF auf die Gefahr der Infektion des gesamten steuerbefreiten Teils der Prämie durch steuerpflichtige Bestandteile der Versicherung hin. Das bedeutet, das gesamte für den Versicherungsvertrag gezahlte Versicherungsentgelt wird steuerpflichtig, wenn das für die steuerbefreite Versicherung zu zahlende Entgelt nicht gesondert im Versicherungsvertrag ausgewiesen ist.
Für unsere eigenen Wordings zur Warentransportversicherung (ATGP_2022) war es daher notwendig, diese Änderungen zu berücksichtigen. Wir haben unsere Wordings für Sie auf Konformität mit den Anforderungen und Hinweisen des BMF abgeglichen. Im Ergebnis sind in Ihrem Versicherungsschein künftig die versicherungssteuerrelevanten Positionen separat ausgewiesen. Sie müssen erst einmal nicht tätig werden, alle relevanten Änderungen haben Ihre Kundenbetreuer bereits angestoßen.