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Warentransportversicherung

/ Erschwerte Anwendung der Versicherungssteuer-Befreiung

LOGISTIK

Warentransportversicherung

Ihre Prämienrechnung der Warentransportversicherung für das Versicherungsjahr 2024 wies erstmals eine Versicherungssteuer von einheitlich 19% aus. Damit reagierten wir auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 01.10.2021, welches an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet war und Anwendungsfragen zur Steuerbefreiung von Warentransportversicherungen klären sollte.

Doch wie kann ein Schreiben zur Steuerbefreiung in der Praxis eine vollständige Besteuerung bewirken?

Hintergrund

In § 4, Absatz 1, Nr. 10 VersStG wird die Befreiung des Versicherungsentgelts für eine Warentransportversicherung von der Versicherungssteuer geregelt. Diese gilt nur dann, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr (einschließlich der Durchfuhr) befördert werden.

Für die Befreiung ist die Ausweisung der steuerbefreiten Entgelte zwingend notwendig. Das Schreiben vom 01.10.2021 impliziert, dass alle Deckungsbestandteile einer Warentransportversicherung, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen, zu identifizieren, in der Versicherungspolice ausdrücklich zu benennen und mit Prämie und Versicherungssteuer zu belegen sind (z.B. dauerhafte Lagerungen, Vor- und Nachlagerungen, Lagerungen bei Verpackungsbetrieben, Ausstellungen, innerbetriebliche Transporte etc.).

Verschärfend wirkt sich aus, dass eine verbindliche Arbeitsanweisung für alle Steuerprüfer enthalten ist, d.h. Vorgänge werden seit Erscheinen dieses Schreibens strikt nach Vorgabe geprüft. Unklarheiten beim Ausweis der Prämie führen zwangsläufig zu einer Versicherungssteuernacherhebung auch auf die Prämienbestandteile, die bei gesondertem Ausweis steuerbefreit wären. Eine Geringfügigkeitsgrenze findet hierbei keine Anwendung.

Ausblick

Nachdem seitens der Versicherer große Unsicherheit darüber besteht, welche nicht der Steuerbefreiung unterliegenden Deckungsbestandteile in der Police zu benennen sind, hat Mitte vorigen Jahres der Gesamtverband der Versicherer (GDV) einen Dialog zur Klärung aller offenen Sachverhalte mit der Finanzverwaltung begonnen. Konkrete Ergebnisse werden für das vierte Quartal 2024 erwartet.

Vorgehensweise

Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes und möglicher Steuernacherhebungen haben wir mit den Versicherern bis zur finalen Klärung durch den GDV eine Vollbesteuerung Ihrer Warentransportversicherung vereinbart, also Erhebung von Versicherungssteuer auch auf den für Auslandstransporte anfallenden Prämienanteil.

Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechperson in der Kundenbetreuung.

Warentransportversicherung
Thomas Warth
Leiter Kundenbetreuung
ARTUS Friedrich Ganz